Wertermittlungsrichtlinien

Wenn ein Pächter seinen Garten aufgibt, wird zur Bewertung der Kleingartenparzelle eine Wertermiitlung durchgeführt, um den Zeitwert der Parzelle zu bewerten.

Diese Wertermittlungen werden nach den vorgegebenen Richtlinien des Bundeskleingartengesetzes durch geschulte Wertermittler durchgeführt.

Die einmalige Gebühr für die Wertermittlung trägt der abgebende Pächter. Bei Fragen zur Wertermittlung stehen Ihnen die Vorstandschaft und die Fachberater zur Verfügung.

Der nachfolgende Auszug aus den Wertermittlungsrichtlinien soll aufzeigen, was bei einer Wertermittlung bewertet wird und was nicht.

Bewertete und nicht bewertete Parzellenausstattungen

 

Es werden nur vom BkleingG, dem Eigentümer/Verpächter, Bebauungsplan, den Verträgen zwischen Verein und Pächter, der Gartenordnung und/oder von den satzungsmäßigen Gremien des Vereins genehmigte Baulichkeiten, Pflanzungen und Parzellenausstattungen bei der Wertermittlung finanziell berücksichtigt. Dabei ist auf eine der Genehmigung entsprechende Bauausführung zu achten, dasselbe gilt auch für Erhöhungen/Aufschüttungen und Abgrabungen.

Bei der Wertermittlung berücksichtigt werden:

1. Gartenlauben, ggf. mit Freisitz, Pergola oder fachgerechten Anbaugewächshäusern, sofern sie den Vorgaben entsprechen.

2. Anpflanzungen, soweit sie mit der Kleingärtnerischen Nutzung vereinbar und nach den Vorgaben auf der Parzelle zulässig sind. Hierbei ist der Kaufpreis für einfache Pflanzware (wurzelnackte Obstgehölze oder Rosen) zugrunde zu legen.

3. Sonstige bauliche Anlagen (Nebenanlagen), sofern sie der Kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle dienlich und auf der Parzelle erlaubt sind, dazu gehören Frühbeete, Gerätekisten, Kompostbehälter, Windschutzwände, Pergolen, Spaliergerüste und Wege.

4. Stellplatten an Wegen mit wassergebundenem Belag (Schotterwege) und Stützmauern bei einem Höhenunterschied im Gelände von über 40 cm. Bei letzteren ist neben der Bauausführung (Trockenmauer, mörtelgebundene Mauer oder gegossene Betonmauer bzw. Betonfertigteile) vor allem die fachliche Bauausführung entscheidend (Fundamentierung, Hinterfüllung bei Trockenmauern, Dehnfugen bei gegossenen Betonmauern, etc.). Betonpflanzsteine werden aufgrund ihrer vielen Nachteile (begrenztes Substratvolumen, Austrocknung, Aufheizung des Wurzelraumes) nicht bewertet. Rasenkantensteine werden nur an den Übergängen von Rasen zu Gemüsebeeten oder Staudenrabatten bewertet.

5. Einrichtungen zur Wasserversorgung, soweit sie nicht im Eigentum des Vereines sind: Wasserleitungen, Wasseruhr mit Standrohr, fest installierte Fördereinrichtungen, fest installierte Regenwasserbehälter (z.B. Zisternen), Brunnen und Quellfassungen sofern genehmigt. Bei gemauerten bzw. betonierten Zisternen wird die gesamte Wand- bzw. Bodenfläche berechnet und mit den Quadratmetersätzen der Stützwände verrechnet. Da Zisternenvolumen üblicherweise nicht größer als 1 m3 sind, wird bei in den Boden eingelassenen Zisternen davon ausgegangen, dass das Aushubmaterial auf der Parzelle verteilt werden kann.

6. Befestigte Wegeflächen und nicht überdachte Sitzplätze bis maximal 10 % der Parzellenfläche, in Ausnahmefällen bei sehr kleinen Parzellen oder wenn kein Freisitz bzw. keine Pergola zugelassen ist auch bis maximal 15 %. Eine weit über die genannten Richtwerte hinausgehende Versiegelung der Parzellenfläche muss auf Verlangen des Vereins bzw. des Nachpächters/der Nachpächterin von dem/der abgebenden Pächter/in vor der Parzellenübergabe auf eigene Kosten zurückgebaut werden.

7. Zäune, Gartentore, Stellplatten, Hecken u.a. Abgrenzungen zur Außengrenze der Anlage, sofern sie nicht Eigentum des Vereines oder des Eigentümers sind.

Nicht bewertet werden:

1. Zäune, Gartentore, Stellplatten, Hecken u.a. Abgrenzungen im Innenbereich, es sei denn, diese Einrichtungen sind in der Anlage üblich oder vorgeschrieben und werden allgemein bei den Wertermittlungen berücksichtigt.

2. Grills, offene Kamine u.a. feste Feuerstellen.

3. Gärtnerische Sondereinrichtungen wie freistehende Gewächshäuser, Foliendächer, Hochbeete, Gartenteiche, Steingärten, etc. . Falls der/die Nachpächter/in die betreffenden Einrichtungen nicht übernimmt, hat sie der/die abgebende Pächter/in vor der Parzellenübergabe auf eigene Kosten zu entfernen. Bei ausgewiesenen Behindertengärten werden entsprechende Einrichtungen berücksichtigt, sofern sie der gärtnerischen Nutzung dienen.

4. Inneneinrichtung und -ausstattung der Laube (Wasser-, Abwasser-, Gas- und Stromversorgung samt den dazugehörenden Armaturen und den damit betriebenen Geräten, Möbel), Markisen, Anlagen zur Stromerzeugung, Unterkellerungen in jeder Form.

5. Transportable Einrichtungen wie freistehende Wasserfässer oder Regenwassertanks, Kunststoff-Schnellkomposter. Mit Holz eingeschalte oder mit Kletterpflanzen eingegrünte Wasserbehälter können bei fachgerechter und optisch unauffälliger Ausführung bewertet werden.

6. Stellplatten oder ähnliche feste Einfassungen um Beete, Baumscheiben und Wege wo nicht erforderlich (vgl. Punkt 4. der bewerteten Parzellenausstattungen).

7. Kinderspielgeräte, Gartenmöbel und Geräte zur Gartenbewirtschaftung.

8. Zu dicht gepflanzte, fachlich grob falsch gepflegte oder mit zu engem Abstand zur Parzellengrenze gepflanzte Gehölze sowie nicht den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes, der Verträge oder der Gartenordnung entsprechende Gehölze (z.B. Großbäume).

9. Über den persönlichen/familiären Bedarf hinausgehende Anpflanzungen von Obstgehölzen (z.B. mehr als 10-15 Johannisbeersträucher) bzw. eine andere zulässige Nutzungsformen einschränkende Anzahl von Zierpflanzen.
Hier kann dem/der Nachpächter/in die Entscheidung einer kostenfreien Übernahme der „überschüssigen“ Pflanzen eingeräumt werden, in Extremfällen ist jedoch eine Teilrodung durch den abgebenden Pächter/die abgebende Pächterin zu empfehlen, um die Nutzungsvielfalt wieder herzustellen. Falls der/die Nachpächter/in die betreffenden Pflanzen nicht übernimmt, hat sie der/die abgebende Pächter/in vor der Parzellenübergabe auf eigene Kosten zu entfernen.

10. Zierrasen-, Blumenrasen- oder Wildblumenwiesenflächen jeder Art unabhängig vom Pflegezustand.

11. Ausgesprochene und teure Liebhaberpflanzen wie Formgehölze u.ä. Falls der/die Nachpächter/in die betreffenden Pflanzen nicht übernimmt, hat sie der/die abgebende Pächter/in vor der Parzellenübergabe auf eigene Kosten zu entfernen. Bei hochpreisigen Pflanzen kann auch der reine Nutzwert, z.B. als Sichtschutz, herangezogen werden, indem der Wert einer dieselbe Funktion erfüllenden Pflanzung mit üblicher Pflanzware angesetzt wird. Übernimmt der Nachpächter die Pflanzen, so ist bei der Berechnung des Zierpflanzen-Gesamtwertes der von der Parzellenfläche abhängige Höchstbetrag von 1,00 €/m2 zu berücksichtigen.

12. Einjährige Kulturen werden grundsätzlich nicht entschädigt.

Entschädigungen für die unter Punkt 1-5 als nicht bewertbar benannten Gegenstände oder Ausstattungsmerkmale sind Sache freier Vereinbarungen zwischen dem/der abgebenden und dem/der neuen Pächter/in, sie dürfen die Weitervergabe der Parzelle nicht beeinflussen, erfolgen auf eigenes Risiko des übernehmenden Pächters/der übernehmenden Pächterin und werden bei späteren Wertermittlungen nicht berücksichtigt.

 

Quelle: Richtlinien für die Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel (Ausgabe 2014), Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.